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Arbeiter ohne Menschenrecht
Zweiter Teil
Herkunft
statt Potential
Und trotzdem
Asimovs Roboter sind dem Menschen unterstellt. Die Rollenverteilung
ist einfach: Der Mensch befiehlt, der Roboter gehorcht. Schlimmer
noch, der Roboter ist kein eigener Herr - er ist Eigentum eines
anderen. Die Fähigkeiten der Roboter und die Regeln der Robotergesetze
scheinen nicht deckungsgleich zu sein. Die Folgen sind scheinbare
"Fehler", die Korrekturen und damit Eingriffe in die "Funktion"
der Roboter notwendig machen. Kann dies im juristischen Sinne gerecht
sein? Zunächst einmal gilt: Recht ist Menschenrecht (vgl. dazu
z.B. die Charakterisierung der "natürlichen Person"
im Bürgerlichen Gesetzbuch [BGB] §1) - es trifft keine
Aussagen über die Rechte anderer Lebensformen.
Das Problem:
Menschliches Recht ist Herkunftsrecht. Nicht die Fähigkeit
des Rechtssubjektes, sondern seine Abstammung bestimmt den Rechtsanspruch.
Sind Roboter deshalb wie Tiere oder Pflanzen zu behandeln? Wohl
kaum, den Beweis dafür liefert Asimov bzw. die mit der Herstellung
der Roboter betraute "United States Robot Co." selbst
und zwar in Form der Robotergesetze. Gibt es Gesetze oder Regeln,
die Tieren ein bestimmtes Verhalten vorschreiben? Versteht der Hund
das Schild "Wir müssen draußen bleiben" als
ein direktes Verbot? Nein, es gibt keine solchen Gesetze, weil Tiere
weder physisch noch intellektuell in der Lage sind sich mit dem
Menschen über komplexere Sachverhalte zu verständigen.
Verhalten kann ihnen antrainiert werden, die Konsequenzen ihrer
Handlungen aber können weder Hund noch Katz abschätzen.
Die Roboter der "United States Robot Co." dagegen können
es. Was aber nun sind Asimovs Roboter? Zwei Tatsachen stehen fest:
Erstens, sie sind weder mit Tieren noch mit Menschen gleichzusetzen.
Zweitens, sie stellen eine intelligente, mit Bewusstsein ausgestattete
künstliche Lebensform dar.
Eigentum - Schlüssel zum Leben?
Vergegenwärtigen
wir uns noch einmal die beiden wesentlichen Einwände, die gegen
eine tatsächliche Gleichwertigkeit oder besser Gleichrangigkeit
ins Feld geführt werden können. Erstens, Roboter werden
von Menschen geschaffen, sind also keine natürliche Lebensform.
Zweitens, das Wissen und die Fähigkeit, dieses Wissen zu erweitern,
werden Ihnen vom Menschen verliehen. Daraus folgt, dass der Mensch
eine Verfügungsgewalt bzw. ein Eigentumsrecht über Roboter
hat. Aufgrund des bisher Gesagten steht diesem Anspruch aber die
Fähigkeit des Roboters gegenüber, sein Bewusstsein durch
Reflektion zu erweitern. Durch seine Arbeit und seine Kontakte zu
verschiedenen Menschen sammelt der Roboter Erfahrungen, die sein
Bewusstsein und damit sein Verhalten prägen.
Mit der Zeit
wird der Roboter zu einem Individuum - einem Wesen also, das über
die Blaupausen seiner Hersteller hinausgewachsen ist. Vergegenwärtigt
man sich diesen Entwicklungsprozess, stellt sich die Frage nach
"Eigentum" und "Verfügungsgewalt" völlig
neu. Naturrechtlich kann man auf verschiedenen Wegen Eigentumsrechte
an einem Gegenstand erlangen.
- durch Vertrag,
wobei eine Vertragspartei Eigentümer bzw. Besitzer mit Eigentümervollmacht
sein muss.
- oder durch Arbeit,
in dem man den Gegenstand selbst erschafft bzw. weiterentwickelt.
Der Mensch der
einen Roboter baut ist Eigentümer dieses Roboters, weil er
ihn durch seine Arbeitsleistung geschaffen hat. Was aber, wenn sich
der Roboter selbständig weiterentwickelt, wenn er auf Grund
seiner Lernfähigkeit über seine Existenz reflektiert und
dadurch zu neuen Gedanken oder Verhaltensweisen gelangt? Was, wenn
er durch eigene Überlegung vorgegebene Arbeitsabläufe
optimiert? Ist er dann immer noch Eigentum des Menschen oder hat
er nicht selbst Arbeit in seine Vervollkommnung investiert und damit
neues Eigentum geschaffen?
Das Recht
auf Eigentum und seine Folgen
Durch die Fähigkeit
des Roboters sich selbst zu verbessern, gehen die Eigentumsrechte
des Konstrukteurs auf den Roboter über und damit auch die Verfügungsgewalt.
Dieser Vorgang ist im eigentlichen Sinne keine Emanzipation, weil
er den Roboter nicht zu einem Bestandteil des menschlichen Rechtssystems
macht, gleichwohl gesteht er ihm ein eigenes Verfügungsrecht
zu, verleiht ihm also ein Selbstbestimmungsrecht. Dies zu ignorieren
käme einer gewaltsamen Aneignung fremden Eigentums gleich.
Den Willen des Roboters zu missachten, seine Fähigkeiten zu
eigenem Nutzen und Vorteil zu gebrauchen, bedeutete eine neue Form
der Sklaverei.
Das hat folgende
Konsequenzen: Erstens, alle Eigentumsansprüche gegenüber
lern- und bewusstseinsfähigen Robotern bzw. Androiden sind
gegenstandlos. Zweitens, der bis her auf Abstammung beruhende Personenbegriff
muss erweitert werden und auf künstliche Intelligenz übertragbar
sein. Drittens, die Hersteller müssen Roboter in die Lage versetzen,
die geltenden Gesetze zu befolgen und die ihnen zugestandenen Rechte
und Pflichten auszuüben. Viertens, die Hersteller haben Verfahren
zu entwickeln, die eine Überprüfung der Roboter gestattet
ohne ihre bewusstseinsgenerierenden Funktionen zu deaktivieren bzw.
einzuschränken. Fünftens, solange diese Auflagen nicht
erfüllt sind, muss die Entwicklung, Herstellung sowie ihr Einsatz
und Vertrieb untersagt bleiben. Sechstens, angesichts der Weiterentwicklung
der Raumfahrt (als Beispiel sollen hier nur die Weltraumaktivitäten
der "United States Robot Co." angeführt werden) darf
sich ein mögliches Verbot nicht nur auf die Erde beziehen,
sondern muss auch den Einsatz von "intelligenten Robotern"
im Weltraum und auf anderen Planeten einschließen.
Ein Beitrag
von Christopher Henkel
(Der
Text erschien in veränderter Form zuerst in der kulturanthroplogischen
Zeitschrift "&")
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