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Arbeiter ohne Menschenrecht
Zweiter Teil

Herkunft statt Potential

Und trotzdem Asimovs Roboter sind dem Menschen unterstellt. Die Rollenverteilung ist einfach: Der Mensch befiehlt, der Roboter gehorcht. Schlimmer noch, der Roboter ist kein eigener Herr - er ist Eigentum eines anderen. Die Fähigkeiten der Roboter und die Regeln der Robotergesetze scheinen nicht deckungsgleich zu sein. Die Folgen sind scheinbare "Fehler", die Korrekturen und damit Eingriffe in die "Funktion" der Roboter notwendig machen. Kann dies im juristischen Sinne gerecht sein? Zunächst einmal gilt: Recht ist Menschenrecht (vgl. dazu z.B. die Charakterisierung der "natürlichen Person" im Bürgerlichen Gesetzbuch [BGB] §1) - es trifft keine Aussagen über die Rechte anderer Lebensformen.

Das Problem: Menschliches Recht ist Herkunftsrecht. Nicht die Fähigkeit des Rechtssubjektes, sondern seine Abstammung bestimmt den Rechtsanspruch. Sind Roboter deshalb wie Tiere oder Pflanzen zu behandeln? Wohl kaum, den Beweis dafür liefert Asimov bzw. die mit der Herstellung der Roboter betraute "United States Robot Co." selbst und zwar in Form der Robotergesetze. Gibt es Gesetze oder Regeln, die Tieren ein bestimmtes Verhalten vorschreiben? Versteht der Hund das Schild "Wir müssen draußen bleiben" als ein direktes Verbot? Nein, es gibt keine solchen Gesetze, weil Tiere weder physisch noch intellektuell in der Lage sind sich mit dem Menschen über komplexere Sachverhalte zu verständigen. Verhalten kann ihnen antrainiert werden, die Konsequenzen ihrer Handlungen aber können weder Hund noch Katz abschätzen. Die Roboter der "United States Robot Co." dagegen können es. Was aber nun sind Asimovs Roboter? Zwei Tatsachen stehen fest: Erstens, sie sind weder mit Tieren noch mit Menschen gleichzusetzen. Zweitens, sie stellen eine intelligente, mit Bewusstsein ausgestattete künstliche Lebensform dar.


Eigentum - Schlüssel zum Leben?

Vergegenwärtigen wir uns noch einmal die beiden wesentlichen Einwände, die gegen eine tatsächliche Gleichwertigkeit oder besser Gleichrangigkeit ins Feld geführt werden können. Erstens, Roboter werden von Menschen geschaffen, sind also keine natürliche Lebensform. Zweitens, das Wissen und die Fähigkeit, dieses Wissen zu erweitern, werden Ihnen vom Menschen verliehen. Daraus folgt, dass der Mensch eine Verfügungsgewalt bzw. ein Eigentumsrecht über Roboter hat. Aufgrund des bisher Gesagten steht diesem Anspruch aber die Fähigkeit des Roboters gegenüber, sein Bewusstsein durch Reflektion zu erweitern. Durch seine Arbeit und seine Kontakte zu verschiedenen Menschen sammelt der Roboter Erfahrungen, die sein Bewusstsein und damit sein Verhalten prägen.

Mit der Zeit wird der Roboter zu einem Individuum - einem Wesen also, das über die Blaupausen seiner Hersteller hinausgewachsen ist. Vergegenwärtigt man sich diesen Entwicklungsprozess, stellt sich die Frage nach "Eigentum" und "Verfügungsgewalt" völlig neu. Naturrechtlich kann man auf verschiedenen Wegen Eigentumsrechte an einem Gegenstand erlangen.

  • durch Vertrag, wobei eine Vertragspartei Eigentümer bzw. Besitzer mit Eigentümervollmacht sein muss.
  • oder durch Arbeit, in dem man den Gegenstand selbst erschafft bzw. weiterentwickelt.

Der Mensch der einen Roboter baut ist Eigentümer dieses Roboters, weil er ihn durch seine Arbeitsleistung geschaffen hat. Was aber, wenn sich der Roboter selbständig weiterentwickelt, wenn er auf Grund seiner Lernfähigkeit über seine Existenz reflektiert und dadurch zu neuen Gedanken oder Verhaltensweisen gelangt? Was, wenn er durch eigene Überlegung vorgegebene Arbeitsabläufe optimiert? Ist er dann immer noch Eigentum des Menschen oder hat er nicht selbst Arbeit in seine Vervollkommnung investiert und damit neues Eigentum geschaffen?

Das Recht auf Eigentum und seine Folgen

Durch die Fähigkeit des Roboters sich selbst zu verbessern, gehen die Eigentumsrechte des Konstrukteurs auf den Roboter über und damit auch die Verfügungsgewalt. Dieser Vorgang ist im eigentlichen Sinne keine Emanzipation, weil er den Roboter nicht zu einem Bestandteil des menschlichen Rechtssystems macht, gleichwohl gesteht er ihm ein eigenes Verfügungsrecht zu, verleiht ihm also ein Selbstbestimmungsrecht. Dies zu ignorieren käme einer gewaltsamen Aneignung fremden Eigentums gleich. Den Willen des Roboters zu missachten, seine Fähigkeiten zu eigenem Nutzen und Vorteil zu gebrauchen, bedeutete eine neue Form der Sklaverei.

Das hat folgende Konsequenzen: Erstens, alle Eigentumsansprüche gegenüber lern- und bewusstseinsfähigen Robotern bzw. Androiden sind gegenstandlos. Zweitens, der bis her auf Abstammung beruhende Personenbegriff muss erweitert werden und auf künstliche Intelligenz übertragbar sein. Drittens, die Hersteller müssen Roboter in die Lage versetzen, die geltenden Gesetze zu befolgen und die ihnen zugestandenen Rechte und Pflichten auszuüben. Viertens, die Hersteller haben Verfahren zu entwickeln, die eine Überprüfung der Roboter gestattet ohne ihre bewusstseinsgenerierenden Funktionen zu deaktivieren bzw. einzuschränken. Fünftens, solange diese Auflagen nicht erfüllt sind, muss die Entwicklung, Herstellung sowie ihr Einsatz und Vertrieb untersagt bleiben. Sechstens, angesichts der Weiterentwicklung der Raumfahrt (als Beispiel sollen hier nur die Weltraumaktivitäten der "United States Robot Co." angeführt werden) darf sich ein mögliches Verbot nicht nur auf die Erde beziehen, sondern muss auch den Einsatz von "intelligenten Robotern" im Weltraum und auf anderen Planeten einschließen.

Ein Beitrag von Christopher Henkel
(Der Text erschien in veränderter Form zuerst in der kulturanthroplogischen Zeitschrift "&")

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Roboter: Arbeiter ohne Menschenrechte
Bericht in zwei Teilen

1 Roboter und Gehorsam
2 Roboter und Eigentum

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